Berufsunfähigkeitsrente – was netto übrigbleibt


Berufsunfähigkeitsrente – was Sie bei Abschluss berücksichtigen sollten.

Beim Thema Berufsunfähigkeitsversicherung, mit einer der wichtigsten Versicherungen in der privaten Vorsorge, gibt es Faustregeln, was die Höhe der Absicherung anbelangt.

So heißt es beispielsweise, man nehme durchschnittlich ca. 60% des Jahresbruttos der letzten 3 Jahre oder 70-80% des monatlichen Nettogehaltes und kommt auf die notwendige Rentenhöhe.

Bemisst man die Höhe niedriger, kann man im Leistungsfall eine böse Überraschung erleben. Nicht nur, weil unter Umständen davon der Lebensunterhalt nicht mehr zu bestreiten ist, sondern auch darum, weil vom Zahlbetrag der Berufsunfähigkeitsversicherung  Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen werden und die Rente versteuert werden muss.

Auch Stiftung Finanztest hat sich in seiner jüngsten Ausgabe dem Thema Berufsunfähigkeitrente “Wieviel von der Rente bleibt” angenommen.

Die Steuern  fallen dabei weniger ins Gewicht. Selbst bei Zahlung einer Berufsunfähigkeitsversicherung i. H.v. 2.000,00 EUR, würden keine anfallen, denn nur der sogenannte Ertragsanteil wird besteuert. Er richtet sich danach, wie lange eine Rente voraussichtlich fließen wird  und ist in einer Verordnung geregelt. Der Ertragsanteil ist umso geringer, je kürzer die Rente bezogen wird.

Ein Beispiel: Ein 43-Jähriger bezieht eine BU-Rente 24 Jahre, also bis zum 67. Lebensjahr (gesetzl. Renteneintritt). Der Ertragsanteil beläuft sich auf 25% seiner Rente. Von 2000 Euro Rente wären demnach 500 Euro steuerpflichtig. Besteht das zu versteuernde Jahreseinkommen ausschließlich aus dieser Rente, fallen aufgrund des Grundfreibetrages von 9.168 (in 2019) Euro keine Steuern an. Auch eine etwaige zusätzliche Verletztenrente, also eine Rente von der Berufsgenossenschaft, die der 43-Jährige bezieht, ändert daran nichts, denn auch diese ist steuerfrei.

  • Berufsunfähig mit 45, maximale BU-Rente bis 67: 23% Ertragsanteil
  • Berufsunfähig mit 55, maximale BU-Rente bis 67: 14% Ertragsanteil
  • Berufsunfähig mit 60, maximale BU-Rente bis 67: 8% Ertragsanteil

Die vollständige Liste zur Ertragsanteilbesteuerung ist in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zu finden:

https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__55.html

Allein die Sozialabgaben können die Höhe der Leistung merklich schmälern. In dem Moment, in dem der Versicherte ausschließlich eine Berufsunfähigkeitsversicherung bezieht, ist er nämlich in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner nicht pflichtversichert und muss sich freiwillig versichern.

Käme jedoch eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dazu, wäre er als Erwerbsminderungsrentner pflichtversichert, so er zuvor in der 2. Hälfte seines Arbeitslebens zu mindestens 90% gesetzlich krankenversichert war. In diesem Falle gingen nur von der Erwerbsminderungsrente Beiträge ab (die Hälfte des vollen Krankenversicherungsbeitrages, die andere Hälfte übernimmt die gesetzlichen Rentenversicherung) sowie der volle Pflegeversicherungsbeitrag. Auf BU und Verletztenrente werden dagegen keine Beiträge gezahlt.

Daher ist bei Vertragsabschluss, neben der elementar wichtigen Prüfung der Bedingungswerke und Unternehmensraitings der BU-Versicherer, der Einschluss einer Dynamik sinnvoll, aber auch die Flexibilität der Nachversicherungsgarantien, ohne erneute Gesundheitsprüfung, ist ein wichtiger Faktor.

Besteht bereits ein Vertrag, in dem die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente aber nicht weiter erhöht werden kann, ist zu prüfen, ob ggf. ein zweiter Vertrag Sinn macht.

Ähnlich wie in der Altersvorsorge, gilt auch bei der Absicherung der Berufsunfähigkeit grundsätzlich, je jünger Sie bei Abschluss sind, desto besser. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein sehr komplexes Konstrukt, bei der es viele Dinge zu berücksichtigen gilt.

Daher unser Angebot, kommen Sie auf uns zu,  wir unterstützen Sie gern.

Viele Grüße

Sylvina Heinrich


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