Betriebsrentenstärkungsgesetz erklärt
2018 aktuelles zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Der Bundestag hat im Sommer letzten Jahres das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verabschiedet.
Ziel des “BRSG” ist eine bessere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Geringverdienern. Dieses Ziel soll durch zwei Maßnahmenpakete erreicht werden: Zum einen durch die Verbesserungen der steuer – und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen der bAV. Zum anderen durch das sogenannte „Sozialpartnermodell“.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Neuerungen.
1. Verbesserungen der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen
- Freibetrag in der Grundsicherung. Eine grundlegende Verbesserung ist die Einführung eines Freibetrages in der Grundsicherung. Renten aus einer freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung (wie der betrieblichen Altersversorgung, einer Basisrente oder einem Riester-Vertrag) werden zum Teil von der Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter freigestellt werden (Freibetrag von bis zu ca. 200 EUR monatlich). Damit lohnt sich Altersvorsorge auch für Menschen mit geringen Einkommen (dazu hatten wir bereits in einem vorangegangen Beitrag ausgeführt).
- Erhöhung des Dotierungsrahmens. Der Dotierungsrahmen des § 3 Nr. 63 EStG wird von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erweitert. Dafür entfällt der bisherige steuerfreie Erhöhungsbetrag von 1.800 Euro. Sozialabgabenfrei bleiben allerdings wie bisher nur Dotierungen bis zu 4 % der BBG. Durch die Erhöhung des Dotierungsrahmens wird die Eigenvorsorge für die Arbeitnehmer erleichtert. Arbeitgeber können ihre bAV zukünftig einfacher, in nur einem Durchführungsweg abbilden.
- Förderbetrag für Geringverdiener. Neu ist der sogenannte Förderbetrag für Geringverdiener: Arbeitgeber sollen zur Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung durch eine staatliche Förderung in Höhe von 30% des aufgewendeten Beitrags animiert werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber für Mitarbeiter, die maximal 2.200 EUR brutto im Monat verdienen, eine betriebliche Altersversorgung einrichtet und mindestens 240,00 EUR im Jahr dafür aufwendet. Weitere Voraussetzung für den Förderbetrag ist, dass die Vertriebskosten über die gesamte Laufzeit (keine „Zillmerung“) verteilt werden.
- Verbesserungen bei der Riester –bAV. Die Doppelverbeitragung riestergeförderterbetrieblicher Altersversorgung entfällt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden – wie bei privaten Riesterverträgen – in der Ansparphase abgeführt, während in der Rentenphase keine Verbeitragung mehr erfolgt. Zudem wird die Grundzulage von 154,00 EUR auf 175,00 EUR angehoben.
- Vervielfältiger und Nachholung von Dotierungen. Darüber hinaus wird die Vervielfältigungsregel des § 3 Nr. 63 EStG geändert und vereinfacht. Künftig werden zudem steuerfreie Nachzahlungen in entgeltlosen Dienstjahren nicht genutzter Dotierungen möglich sein. Diese steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Änderungen
Die vorbezeichnten Punkte sind seit dem 01.01.2018 in Kraft getreten. Sie gelten auch für das Sozialpartnermodell (siehe 2).
- Verpflichtende Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis bei Entgeltumwandlung. Wandelt ein Arbeitnehmer Entgelt um, so muss der Arbeitgeber in Zukunft einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15% zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.
Dies gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2019 und für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2022.
2. „Sozialpartnermodell“
Tarifvertragsparteien können künftig eine im Betriebsrentengesetz bisher nicht geregelte Zusageart vereinbaren: Die reine Beitragszusage.
Bei einer reinen Beitragszusage sagt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auf der Grundlage eines Tarifvertrags die Zahlung eines Beitrags an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu.
Für die aus dem Beitrag erwirtschafteten Renten (Kapitalzahlungen sind nicht möglich) steht er indes nicht ein. Die Subsidiärhaftung, wie wir sie jetzt kennen, entfällt dabei. Eine Insolvenzsicherung findet nicht statt. Die reine Beitragszusage kann auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15% zahlen, wenn er Sozialversicherungsbeiträge spart.
Für die Anlage der Beiträge einer reinen Beitragszusage macht das Betriebsrentenstärkungsgesetzes Vorgaben. Der Pensionsfonds, die Pensionskasse bzw. die Direktversicherung dürfen für Leistungen aus diesen Beiträgen keine Garantien aussprechen und müssen die Beiträge in einem separaten Anlagestock bzw. Sicherungsvermögen anlegen.
Die Tarifvertragsparteien müssen die Kapitalanlage auf eine nicht näher bestimmte Art mitsteuern. Sie können zudem im Tarifvertrag die Zahlung eines Sicherungsbeitrags durch den Arbeitgeber vorsehen. Er soll genutzt werden, um die Renten zusätzlich abzusichern.
Auch die Regelungen zum Sozialpartnermodell sind am 01.01.2018 in Kraft getreten. Die Umsetzung dieses Modells hängt allerdings davon ab, dass entsprechende Tarifverträge geschlossen werden. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich einem im Tarifvertrag geregelten Sozialpartnermodell anschließen. Voraussetzung dafür ist, dass ein „einschlägiger“ Tarifvertrag vorliegt, der den Einschluss nicht tarifgebundener Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich vorsieht. Ein Tarifvertrag ist für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer dann einschlägig, wenn er für sie gelten würde, wären sie tarifgebunden.
Freundliche Grüße
Mathias Kühnert