Neues Investmentsteuerreformgesetzt tritt in Kraft


Ab dem 1. Januar 2018 ändert der Gesetzgeber die Besteuerung, ein weiteres Reformgesetz tritt in Kraft.

Das Investmentsteuerreformgesetz soll die Fondsbesteuerung in Deutschland zum Jahreswechsel grundlegend ändern.

Investmentfonds spielen bei der Altersvorsorge deutscher Anleger keine unerhebliche Rolle, Fondsgesellschaften betreuen direkt und indirekt das Kapital von immerhin rund 50 Millionen Bürgern. Laut Fondsverband BVI liegen ca. 2,9 Billionen Euro in Deutschland in Investmentfonds  (972 Milliarden EUR in Publikumsfonds, 1.546 Milliarden EUR haben institutionelle Investoren wie Versicherer oder Versorgungswerke). Mit Fug und Recht kann man also behaupten, dass es sich bei dieser Reform um ein Großprojekt handelt.

Ziel dieser Reform ist u.a. die steuerliche Gleichbehandlung von in- und ausländischen Investmentfonds und es soll der Verringerung des Aufwands zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dienen.

Was passiert ab 1.1.2018?

Etwas Grundsätzliches  – die Besteuerung verlagert sich künftig vom Anleger auf den Fonds selbst. Es fallen 15% Steuern an, die Fonds auf deutsche Dividenden und Immobilienerträge direkt aus dem Fondsvermögen abführen müssen. Ertragsarten wie Gewinne aus dem Verkauf von Aktien und anderen Wertpapieren oder Zinsen hingegen sind auf Fondsebene steuerfrei.

Hierbei handelt es sich um eine steuerliche Vorbelastung. Um diese wieder auszugleichen, erhält der Sparer eine sogenannte Teilfreistellung der Erträge, die aus dem ausschüttenden Investmentfonds fließen. Die Höhe des Teilfreistellungsbetrages richtet sich nach der Anlageklasse der Fonds und liegt zwischen 15 und 80%.

Bei thesaurierenden Fonds wird eine sogenannte Vorabpauschale eingeführt, eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen des Fonds. Die Höhe ist u.a. abhängig von der Höhe der Ausschüttung und der Wertentwicklung des Fonds. All das wird bei inländischen Depots von der depotführenden Stelle berechnet und auch abgeführt.

Was passiert nun aber mit Fonds, die vor dem 1.1.2009, also vor Einführung der Abgeltungsteuer erworben wurden? Bisher galten Veräußerungsgewinne ja als steuerfrei. Die schlechte Nachricht – der Bestandsschutz für diese Fonds entfällt ab 2018, die gute Nachricht – es wird ein Freibetrag für diese Veräußerungsgewinne i.H.v. 100.00,00 EUR eingeführt. Also besteht keinerlei Veranlassung, nur aufgrund der Einführung des Investmentsteuerreformgesetzes, Fonds voreilig noch in diesem Jahr zu veräußern.

Das Fondssparen im „Versicherungsmantel“ im Übrigen wird die bereits bestehenden steuerlichen Vorteile sogar noch erhöhen. Denn Steuern auf Ausschüttungen, Zwischenbesteuerung der Kursgewinne bei Fondswechsel und Vorabpauschale gibt es in der Fondspolice nicht.

Es bleibt alles in allem festzuhalten, dass auch die künftige Fondsauswahl nach persönlicher Anlagementalität getroffen werden sollte und nicht nach Höhe der zu erwartenden Teilfreistellung bzw. Vorabpauschale.

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Viele Grüße, Sylvina Heinrich


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