Pflichten des Arbeitgebers in der bAV


Die Verantwortlichkeiten und Rechte, Risiken und Chancen des Arbeitgebers in der betrieblichen Altersversorgung (bAV)

Trotz der Tatsache, dass viele Arbeitgeber es nicht gerne zugeben: In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) haben Arbeitgeber eine Reihe von Pflichten.

Es ist verständlich, dass Arbeitgeber sich gelegentlich über die Beschäftigung mit diesem Thema ärgern. Daher möchten wir im Folgenden möglichst einfach die Pflichten des Arbeitgebers darstellen.

Arbeitgeber sollten jedoch die entsprechenden Handlungsempfehlungen ernst nehmen. Versäumnisse können große finanzielle Konsequenzen für das Unternehmen haben. In einigen Jahren werden wahrscheinlich Anwälte auftauchen, die sich auf die Durchsetzung der Rechte von Arbeitnehmern spezialisiert haben. Dem sollte man jetzt und heute vorbeugen.

1. Die Andienungspflicht

Arbeitnehmer haben ein Recht auf Entgeltumwandlung. Jeder Arbeitgeber ist daher gesetzlich verpflichtet, dieses Umwandlungsrecht zu ermöglichen, indem er zumindest eine betriebliche Altersversorgung durch den Abschluss einer Direktversicherung ermöglicht.

Risiko: Bietet der Arbeitgeber nichts an oder verweigert er dem Arbeitnehmer eine bAV, kann dieser auch noch viele Jahre später Schadenersatzansprüche geltend machen. Diese können sich durchaus auf fünfstellige Beträge belaufen – pro Arbeitnehmer.

2. Das Auswahlrecht

Der Arbeitgeber hat das Recht, einen Produktgeber (z.B. Versicherungsgesellschaft oder Unterstützungskasse) seiner Wahl zu bestimmen. Er hat auch das Recht, einen betrieblichen Versorgungsberater (Versicherungsvermittler) seiner Wahl zu bestimmen. Er hat zudem das Recht, jeweils andere abzulehnen.

Chance: Wählen Sie einen versierten bAV-Spezialisten Ihres Vertrauens. Lehnen Sie andere ab. Dieser empfiehlt Ihnen einen oder mehrere leistungsfähige Produktgeber. Dadurch können Sie sicher sein, dass die Haftung so weit wie möglich reduziert wird und Sie ein Höchstmaß an Entlastung in der Administration erreichen.

3. Das Leistungsbestimmungsrecht

Der Arbeitgeber darf wählen, ob die Mitarbeiter nur eine Altersversorgung oder auch eine Absicherung der Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenen bekommen können.

4. Die Informations- und Hinweispflicht

Als Ausfluss der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht sind alle Arbeitnehmer umfassend über die Möglichkeiten einer betrieblichen Altersvorsorge sowie die grundlegenden Bedingungen zu informieren. Der Arbeitnehmer muss eine Informationsbasis erhalten, um für sich selbst eine Entscheidung treffen zu können.

Die Informationspflicht umfasst nicht den Hinweis, dass die Mitarbeiter einen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben. Das Bundesarbeitsgericht stellt jedoch Anforderungen für die Informationspflicht auf, wenn Mitarbeiter Entgelt umwandeln möchten. Als allgemeine Beispiele werden die Faktoren genannt, auf die der Arbeitgeber Einfluss haben kann. Als konkrete Beispiele für die Informationsverpflichtung des Arbeitgebers dazu werden wiederum genannt:

– der im Unternehmen bislang gewählte Durchführungsweg;

– seine Bereitschaft, Pensionsfonds oder Pensionskasse zu wählen;

– die Identität des konkreten Versorgungsträgers;

– die Zusageart;

– Versorgungs- und Versicherungsbedingungen des externen Versorgungsträgers.

Risiko: Die meisten Arbeitgeber kommen dieser Informationspflicht durch betriebliche Informationsveranstaltungen nach. Dabei wird jedoch weder der Inhalt der Information noch die Anwesenheit der Arbeitnehmer dokumentiert. Erkrankte oder später eingestellte Arbeitnehmer erreicht man dadurch überhaupt nicht.

5. Die Auskunftspflicht

Arbeitgeber sind verpflichtet, regelmäßig und zu bestimmten Zeitpunkten (z.B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) über den Stand der bAV des einzelnen Mitarbeiters zu informieren. Da dies meist von den Versicherungsgesellschaften erledigt wird, ist das wahrscheinlich die einzige Pflicht, die von den meisten Arbeitgebern erfüllt wird.

6. Die Gleichbehandlungspflicht

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz darf der Arbeitgeber nicht ohne sachlichen Grund einzelne Mitarbeiter schlechter stellen als andere. Leider ist vielen Arbeitgebern nicht bewusst, dass sie einzelne Mitarbeiter z.B. bei Förderung und bei der Auswahl von Versorgungsträgern ungleich behandeln. Arbeitnehmer können auch aus diesem Grund Schadenersatzansprüche haben.

Risiko: Diese Pflichtverletzung kann so zu behandeln sein wie der Fall, dass eine bAV den Arbeitnehmern nicht ermöglicht wird. Auch hier kann daher ein Risiko in fünfstelliger Höhe liegen – pro Arbeitnehmer.

7. Die Einstands- und Erfüllungspflicht

Eine der wenigen Pflichten, die im Gesetz ausdrücklich geregelt ist: Der Arbeitgeber hat für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn, sondern z.B. über eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung erfolgt. Der Arbeitgeber haftet also dafür, dass die Versorgungsträger die zugesagten Leistungen auch tatsächlich erbringen. Leisten diese – aus welchem Grund auch immer – nicht, hat der Arbeitgeber die Leistung selbst zu erbringen.

Chance: Der Arbeitgeber möchte nicht für die Unzulänglichkeit oder gar Insolvenz eines Produktgebers haften. Es sollte daher ein leistungsfähiger Produktgeber ausgewählt und jeder andere abgelehnt werden.

8. Das Recht zur Förderung

Der Arbeitgeber hat eine ganze Reihe von Möglichkeiten, die bAV für seine Zwecke zu nutzen und einzusetzen.

Das muss nicht unbedingt etwas kosten. So hat er z.B. die Möglichkeit, den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung, den er bei der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers einspart, als freiwillige Förderung einzusetzen. Die Bedingungen, unter denen dies erfolgt, kann er selbst bestimmen. Es ist dadurch möglich, den Mitarbeitern für bis zu fünf Jahre einen Anreiz zu geben, dem Unternehmen treu zu bleiben.

Darüber hinaus ist es möglich, die Förderung durch sog. Stufenpläne so zu gestalten, dass ein Mitarbeiter  mit langer Betriebszugehörigkeit belohnt werden

Hier gibt es zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die dazu führen können, dass dem Arbeitnehmer bereits bei Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses eine „bAV-Karriere“ bis zum Ende der Erwerbstätigkeit aufgezeigt werden kann.

Nach jüngsten Umfragen ist dies für Bewerber/Fachkräfte ein wichtiger Aspekt, sich für diesen Arbeitgeber zu entscheiden.

Arbeitsrecht – was ist zu tun?

Erfüllen Sie Ihre gesetzlichen Verpflichtungen! Vermeiden Sie die Haftung!

Bedenken Sie: Für Ansprüche aus betrieblichen Altersversorgung gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, § 18a BetrAVG. Die Frist beginnt erst mit dem Renteneintritt des jeweiligen Arbeitnehmers. Sorgen Sie dafür, dass Sie diese Probleme nicht Ihrem Nachfolger hinterlassen.

Wie setzen Sie Ihre Verpflichtungen um?

Schaffen Sie klare Regelungen! Geben Sie alle notwendigen Hinweise! In einer Versorgungsordnung sind alle Aspekte der betrieblichen Altersversorgung der Arbeitnehmer geregelt. Dadurch werden mehrere Ziele erreicht:

– Sicherheit für die Mitarbeiter hinsichtlich der Abwicklung der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung

– Minimierung der Haftungsrisiken des Arbeitgebers

– Entlastung der Personalabteilung und Vereinfachung der Lohnbuchhaltung

– (Sofern gewünscht:) Motivation der Mitarbeiter, positive Aspekte bei der Gewinnung neuer Mitarbeiter und Bindung vorhandener Mitarbeiter an das Unternehmen

Und das Ergebnis?

Eine Regelung der betrieblichen Altersversorgung durch Einführung einer Versorgungsordnung schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten, vermeidet Haftungsrisiken des Arbeitgebers und trägt so zur geordneten Organisation der bAV im Betrieb bei. Wenn alle wissen, woran sie sind, steigt die Zufriedenheit und Motivation der Mitarbeiter.

Wer hilft?

Die Expertise eines spezialisierten betrieblichen Versorgungsberaters unverzichtbar, um alle relevanten Aspekte zu berücksichtigen und eine maßgeschneiderte Lösung zu entwickeln.

Wir laden Sie herzlich zu einem persönlichen Gespräch ein, um gemeinsam die Einrichtung eines Versorgungswerks zu erörtern und dabei unsere speziell zusammengestellte Checkliste zu nutzen.

Beste Grüße, Mathias Kühnert


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