Update Rüruprente und Pflege – Rechengrößen 2015


Zahlen und Fakten fürs Jahr 2015

Am Jahresende beschloss der Bundesrat Verbesserungen bei der Rürup Rente und Pflege

2015- Zahlen-Fakten-Änderungen

Am Freitag vor Weihnachten (19.12.2014) hat der Bundesrat den geplanten Verbesserungen bei Rürup Rente und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zugestimmt.

Die gesetzlichen Veränderungen kommen den Rürup Sparern und Pflegebedürftigen zugute.

Der Gesetzgeber hat den bisherigen Betrag, den Sparer einer Rürup Rente steuerliche absetzen können, ab 2015 von 20.000 Euro auf 22.172 Euro erhöht. Es brauchte dafür jedoch mehrere Anläufe. Wegen anhaltender Kritik im Vorfeld wurde dieser Vorschlag immer wieder abgelehnt, bis der Anhebung des steuerlich absetzbaren Maximalbetrags letztlich zugestimmt wurde. Das Ergebnis ist auch diesmal nur ein Kompromiss, da ursprünglich eine steuerliche Förderung von 24.000 gefordert wurde.

Desweiteren hat der Bundesrat die Pflege- und Familienpflegezeit beschlossen. Die Inhalte zur Verbesserungen in der Pflege betreffen Angehörige, die bei einem neu aufgetretenen Pflegefall in der Familie eine zehntägige Auszeit aus dem Beruf nehmen möchten und nun auch, dass es durch die sogenannte Familienpflegezeit Arbeitnehmern ermöglicht wird, ihre Arbeitszeit auf bis zu 24 Monate, bei einem wöchentlichen Beschäftigungsumfang von 15 Stunden zu reduzieren.

Ziel dieser Verbesserung ist es, die wachsende Zahl der Pflegebedürftigen in eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu bringen, um somit so lange wie möglich im häuslichen Umfeld gepflegt werden zu können. Die neue gesetzliche Regelung erlaubt es Angehörigen, ohne berufliche Konsequenzen für ein pflegebedürftiges Familienmitglied zu sorgen.

Wer sich nun zukünftig für zehn Tage von der Arbeit freistellen lässt, um die ersten wichtigen, oftmals organisatorischen Fragen zu klären (Krankenkasse, Pflegedienst Behördengänge etc.), erhält künftig eine Lohnersatzleistung. Sollten Familienangehörige beschließen, ein pflegebedürftiges Familienmitglied für maximal 24 Monate zu Hause zu pflegen, soll hier auch die Möglichkeit eigeräumt werden, ein zinsloses Darlehen aufzunehmen, um damit finanziell entlastet zu werden.

Ab 2015 sinkt der gesetzliche Rentenversicherungsbeitrag ebenso die Beiträge für die gesetzlichen Krankenversicherung – alles nur Augenwischerei.

Das Gesetz schreibt vor, dass die Rentenbeiträge gesenkt werden müssen, wenn die Rücklagen der Deutschen Rentenversicherung eineinhalb Monatsausgaben überschreiten.

Darauf sind wir schon in einem früherem Blog-Beitrag erläuternd eingegangen
https://www.biac-vorsorgespezialist.de/volle-rentenkasse-gesetzliche-rentenversicherung-im-milliardenplus/

Die Beitragssenkung von 18.9 Prozent auf 18,7 Prozent wurde daher beschlossen.

Seit 1. Januar 2015 liegt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent. Die Arbeitgeber tragen hiervon die Hälfte, also 7,3 Prozent. Dieser Beitragssatz reicht jedoch nicht aus, um die Kosten der gesetzlichen Krankenkassen zu decken. Die entstehende Finanzierungslücke müssen die Krankenkassen-Mitglieder ausgleichen. Dies geschieht in Form eines Zusatzbeitrages. Dieser Zusatzbeitrag wird in Prozent berechnet: Wer mehr verdient, zahlt einen höheren Zusatzbeitrag.

Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze 2015 auf einen Blick

Die Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ändern sich im Jahr 2015. In den folgenden Tabellen werden die neuen Sätze für die gesetzliche Rentenversicherung, für die Arbeitslosenversicherung, für die gesetzliche Krankenversicherung und für die gesetzliche Pflegeversicherung für das Jahr 2015 aufgelistet.

Arbeitslosenversicherung Gesetzliche KV Gesetzliche RV Soziale Pflegeversicherung

** Ab 1.1.2005 gilt ein Zuschlag für kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr, die nicht vor dem 1.1.1940 geboren sind.

In Konsequenz der veränderten Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht sich auch die Möglichkeit zur steuer- und sozialversicherungsfreien betrieblichen Altersvorsorge (BAV) auf 2.904 Euro im Jahr bzw. 242 Euro im Monat (4 % der BBG West, im Rahmen der Entgeltumwandlung §3.63 EStG und Betriebsrentengesetz).

Im Übrigen auch Beitragssenkungen bedeuten speziell für Arbeitnehmer bzw. sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die Einkünfte oberhalb von den Beitragsbemessungsgrenzen erzielen ebenfalls Steigerungen der Beitragsaufwendungen. Denn wenn einen Grenze steigt, steigt automatisch auch der Teil der mit Beiträgen belastet wird. Nur wenigen ist ebenfalls bewusst, dass für diese Einkommensbereiche keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gebildet werden.

Sicher dürften viele dies als Luxusproblem bewerten oder klagen auf hohem Niveau bezeichnen. Aber wer dies für sich als ein solches erkennt, hat eben aus diesem Grund heraus auch Handlungsbedarf.

Beste Grüße

Mathias Kühnert


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